Satzung des
Mitteldeutschen Arbeitskreises für Koloproktologie e. V.

Präambel

Koloproktologie wird in Deutschland durch verschiedene Fachrichtungen mit unterschiedlichen Gewichtungen betrieben. Durch ständige fachliche und methodische Weiterentwicklung des Fachgebietes besteht die Notwendigkeit, dieses Wissen, sowie die gesammelten Erfahrungen der einzelnen Spezialisten im Interesse der Patienten auszutauschen. Dieses Ziel soll durch den Mitteldeutschen Arbeitskreis für Koloproktologie e. V. verwirklicht werden.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Mitteldeutscher Arbeitskreis für Koloproktologie und soll
in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“.
(2) Der Sitz des Vereins ist Dresden.
(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist es, den Austausch von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen auf dem Gebiet der Koloproktologie auf regionaler Ebene zu fördern.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

  • Organisation regelmäßiger Tagungen und Foren zur Nachwuchsförderung
  • Unterstützung regionaler wissenschaftlicher Projekte im Bereich der Koloproktologie
  • Beziehungspflege zu den Fachgesellschaften Mitteldeutsche Chirurgen-vereinigung, Thüringische Gesellschaft für Chirurgie, Deutsche Gesellschaft für Koloproktologie, Berufsverband der Coloproktologen Deutschlands und Chirurgische Arbeitsgemeinschaft für Coloproktolgie (CACP) der Deutschen Gesellschaft für Viszeralchirurgie

(4) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(5) Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Abfindungen, keine Kapitalanteile und auch keine Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(6) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung kann auf Antrag durch den Vorstand entschieden werden.
(7) Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied des Vereins können Ärzte mit ausgewiesenem fachlichem Bezug zur Koloproktologie werden. Voraussetzung ist, dass ein Bürge gestellt wird, der bereits ordentliches Mitglied des Vereins ist.
(2) Als förderndes Mitglied kann darüber hinaus aufgenommen werden, wer dem Verein ohne feste Beitragspflicht Geld-, Sachzuwendungen oder unentgeltliche Dienstleistungen erbringt.
(3) Neben natürlichen können auch juristische Personen als Mitglied aufgenommen werden. Stimmrecht hat jeweils nur ein bevollmächtigter Vertreter.
(4) Die Aufnahme eines Mitgliedes setzt dessen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand voraus. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden. Die Aufnahme wird mit Zugang der schriftlichen Aufnahmebestätigung wirksam.
(5) Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der schriftlich zu erteilen ist, kann der Antragsteller innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides eine schriftliche Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
(6) Das Mitgliedsjahr beginnt mit dem Monat des Eintritts.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitgliedes bzw. mit der Auflösung der juristischen Person,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der freiwillige Austritt kann nur durch eine an den Vorstand gerichtete schriftliche Erklärung erfolgen. Er ist zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Bereits geleistete Beiträge werden nicht erstattet.
(3) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat. Die Streichung darf erst erfolgen, wenn seit Zustellung des zweiten Mahnschreibens acht Wochen vergangen sind und der Beitragsrückstand nicht beglichen ist. Über die Streichung ist das Mitglied schriftlich per Brief oder per Fax zu informieren.
(4) Der Vorstand kann ein Mitglied, das in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt, dem Verein einen Schaden zufügt oder sich unehrenhafter Handlungen schuldig gemacht hat, aus dem Verein ausschließen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Beachtung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen; das Mitglied darf sich dabei eines Beistands bedienen, der nicht Vereinsmitglied zu sein braucht. Der Beschluss über einen Ausschluss aus dem Verein ist vom Vorstand zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.
(5) Gegen den Ausschluss nach Abs. 4) kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats seit Zugang des Beschlusses schriftlich beim Vorstand die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Unterlässt der Vorstand dies, ist der Ausschließungsbeschluss des Vorstandes wirkungslos. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, die Aufgaben des Vereins nach besten Kräften zu fördern.
(2) Die Mitglieder sind insbesondere berechtigt und aufgefordert, bei den Beschlüssen und den Wahlen der Mitgliederversammlung mitzuwirken.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Vereinsmitglieder sind zur Zahlung eines Mindest-Jahresbeitrages verpflichtet. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(2) Der Mindest-Jahresbeitrag beträgt EURO 20,- bis die Mitgliederversammlung anderes bestimmt.
(3) Jedem Mitglied steht es frei, seinen Jahresbeitrag, soweit er über dem Mindest-Jahresbeitrages liegt, selbst zu bestimmen. Durch Beschluss der Mitglieder-versammlung kann eine Aufnahmegebühr eingeführt werden.
(4) Der Jahresbeitrag ist jeweils bis spätestens Ende März des Folge-Beitragsjahres zu bezahlen.
(5) Mitgliedern, die unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten sind, kann der Beitrag für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Über einen entsprechenden schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
(6) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und drei weiteren Vorstandsmitgliedern.
(2) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Eine juristische Person als Vorstandsmitglied ist unzulässig.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, sofern sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(2) Der Vorstand hat u.a. folgende Aufgaben:
a) Führung der satzungsgemäßen Geschäfte des Vereins,
b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
c) Aufstellung eines Haushaltsplanes für ein jedes Geschäftsjahr spätestens bis zur nächsten Jahreshauptversammlung,
d) Buchführung über die Einnahmen und Ausgaben des Vereines,
e) Erstellung eines Jahresberichtes spätestens bis zur nächsten Jahreshauptversammlung,
f) Abschluss und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen,
g) Beschlussfassung über die Aufnahme, die Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern gem. §§ 3 und 4 dieser Satzung.

§ 10 Amtsdauer des Vorstandes

(1) Jedes Vorstandsmitglied wird für die Dauer von 4 Jahren, vom Tag der Wahl an gezählt, von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, werden die Vereinsgeschäfte vom Restvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung weiter geführt.
(3) Ein Vorstandsmitglied kann bei grober Amtsverletzung oder Unfähigkeit zur Amtsführung oder aus sonstigem wichtigen Grund vom Vorstand ohne Stimmrecht des Betroffenen abberufen werden. Der Abberufene kann gegen die Abberufung binnen einer Frist von einem Monat Widerspruch einlegen, über den durch eine innerhalb von 2 Wochen einzuberufende und innerhalb von 6 Wochen stattfindende Mitgliederversammlung entschieden wird. Bis zur Entscheidung der Mitglieder-versammlung ruht das Amt des abberufenen Mitgliedes. Erst nach Bestätigung der Abberufung bzw. bei Verzicht oder nicht fristgerecht eingelegtem Widerspruch wird der Nachfolger des Abberufenen durch eine Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder per Datenübertragung einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
(2) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 12 Die Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied, auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Eine juristische Person wird durch einen ihrer Gesellschafter oder durch einen Teil der Geschäftsführung vertreten. Ist dieser Vertreter selbst Mitglied, hat er keine eigene Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand ausgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
e) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes;
(3) In Angelegenheiten aus dem Zuständigkeitsbereich des Vorstandes, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 13 Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per Datenübertragung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn diese an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse oder Email-Adresse gerichtet ist.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
(3) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 14 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
(2) Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
(3) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die
Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. Der Protokollführer
ist verpflichtet, dem Vorstand innerhalb einer Woche nach der Versammlung eine schriftliche Fassung des Protokolls zu übergeben.
(4) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung wird schriftlich durchgeführt, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der erschienen Vereinsmitglieder.
(7) Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(8) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung von Presse, Rundfunk und Fernsehen entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand nach Bedarf unter Angabe des Grundes einberufen werden.
(2) Weiterhin muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn mindestens 10% der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Grundes verlangen.
(3) Die Mitgliederversammlung hat dann innerhalb zwei Monate nach Antragseingang stattzufinden.
(4) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 13 und 14 entsprechend.

§ 16 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Gesellschaft für Koloproktologie e.V., 81677 München, Prinzregentenstr. 121, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(3) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(4) Die vorstehende Satzung wurde während der Gründungsversammlung am 20.06.2008 in Dresden in ihrer Urform errichtet und am 14.11.2008 wurde in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung in Leipzig der §16 (2) geändert und von folgenden Personen, den Gründern, unterzeichnet.